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Satzung

Satzung des Vereins „Lebenswertes Zuhause e.V.“


§ 1 Name, Sitz


1. Der Verein führt den Namen „Lebenswertes Zuhause“.


2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“


3. Der Sitz des Vereins ist Klipphausen.



§ 2 Zweck


1. Der Zweck des Vereins ist


    •    die Förderung der humanitären Deckung menschlicher Grundbedürfnisse

    •    die Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes, sowie der Unfallverhütung

    •    die Förderung der Jugend- und Altenhilfe 

    •    die Förderung der Erziehungs- Volks- und Berufsbildung    

    •    die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit    

    •    die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke    

    •    die Förderung mildtätiger Zwecke

  

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Betätigung sowie Aus- und Fortbildung in folgenden Bereichen:


1. Hilfe bei Antragstellungen und Kommunikation mit Ämtern und Behörden

2. Hilfe bei der Auswahl von Schutz- und Vorsorgemaßnahmen

3. Bereitstellung fachlicher Begleitung bei Um-, An- und Ausbaumaßnahmen

4. Betreuung von Bedürftigen, z.B durch Beförderungen und durch Erledigungen von Einkäufen und Behördengängen

5. Rechtliche Betreuung sowie Gewinnung, Begleitung und Beratung von ehrenamtlichen Betreuern

6. Jugendarbeit und Arbeit mit Kindern

7. Andere Hilfs- und Betreuungsleistungen

8. Humanitäre Hilfe jeder Art


2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes

 „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

 eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,

 die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 Der Verein engagiert sich hauptsächlich regional im Raum Dresden / Meißen und den angrenzenden Städten und

 ländlichen Gemeinden, aber auch überregional.



§ 3 Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch

      die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist jeweils zum Monatsende zulässig.

     Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen

     des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7. Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben. Höhe und Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 4 Vorstand


1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden und dem

Kassierer / Schriftführer.


2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden.


3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr

gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.




§ 5 Mitgliederversammlung


1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden,

 wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des

 Zwecks und der Gründe verlangt.


2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen und

 unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.


3. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der Schriftführer. Sollten beide nicht anwesend sein,

 wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung bestimmt.


4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

 Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, da vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer

 zu unterschreiben ist.



§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens


1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:

 Spielprojekt e.V. Eselnest, Eisenberger Str.2a, 01127 Dresden, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Klipphausen, den 15.10.2021

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